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Erläuterungen zur Rentenschätzung |
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1 |
Auskunft über zu erwartende Rente |
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Eine Rentenschätzung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. |
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Grenzen der Rentenschätzung |
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Zu Grundlagen und Ergebnissen der Rentenschätzung müssen folgende Vorbehalte angebracht werden: |
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Für die Rentenschätzung sind die gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das heute geltende Recht massgebend. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Eine verbindliche Rentenberechnung ist daher erst im Versicherungsfall – Alter/Invalidität/Todesfall – möglich. |
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Falls Sie geschieden sind, kann die Rentenschätzung wegen fehlender Einkommensteilung keine sinnvollen Ergebnisse liefern. In dieser Situation müssen Sie von Ihrer Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung verlangen (siehe dazu nachstehende Anmerkungen). |
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Die Rentenschätzung basiert auf wenigen, vom Antragsteller festgelegten Eckwerten zum Einkommen in der Vergangenheit. Daraus wird stark vereinfachend eine gleichmässige Einkommensentwicklung abgeleitet. Für die Schätzung einer Altersrente muss zudem das letzte Jahreseinkommen bis zur Pensionierung hochgerechnet werden. Dazu werden Tabellen zur allgemeinen Lohnentwicklung verwendet. |
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In der aktuellen Version der Rentenschätzung wird die Berechnung von Hinterlassenenrenten und Kinderrenten zu Personen in eingetragenen Partnerschaften nicht unterstützt. |
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3 |
Rentenvorausberechnung |
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Eine Rentenvorausberechnung verfolgt grundsätzlich dieselben Zielsetzungen wie eine Rentenschätzung, stellt aber im Unterschied zur Rentenschätzung auf die Informationen aus den individuellen Konti ab. Die zur Durchführung beauftragte Ausgleichskasse beschafft sich vor der Vorausberechnung einen Kontenauszug, führt eine allfällige Einkommensteilung durch und rechnet Erziehungs- und Betreuungsgutschriften auf. Dieses (aufwendige) Verfahren liefert naturgemäss präzisere Angaben zur Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Rente als die Rentenschätzung. |
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Wer eine Rentenvorausberechnung wünscht, kann diese schriftlich bei seiner Ausgleichskasse verlangen. Das Antragsformular für eine Rentenvorausberechnung kann an dieser Stelle heruntergeladen oder bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen bezogen werden. Für Ehepaare empfiehlt es sich, das Gesuch gemeinsam einzureichen. |
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Detaillierte Informationen zur Rentenvorausberechnung sind im Merkblatt "Rentenvorausberechnung" (3.06) zu finden. |
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Grundsätze für Rentenschätzungen |
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Für die Rentenschätzung gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für normale Rentenberechnungen. |
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Die Renten werden jeweils für folgende Zeitpunkte berechnet: |
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Hinterlassenen- und Invalidenrenten für den Zeitpunkt der Anfrage |
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Altersrenten für den Zeitpunkt der Pensionierung. |
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Wohnt die gesuchstellende Person in der Schweiz, wird angenommen, dass sie bis zur Pensionierung in der Schweiz versichert bleibt. |
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5 |
Elemente der Rentenberechung |
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Die Höhe einer Rente ist abhängig von den anrechenbaren Beitragsjahren, den Einkommen, auf denen Beiträge bezahlt worden sind sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. |
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Eine Vollrente erhält, wer eine volle Beitragsdauer aufweist. Besteht eine unvollständige Beitragsdauer, wird eine Teilrente ausgerichtet. Wer eine volle Beitragsdauer aufweist und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 83'520 Franken pro Jahr erzielt hat (Stand 2011), wird den maximalen Rentenbetrag erhalten. |
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Erwerbseinkommen, die
Verheiratete während der gemeinsamen Ehejahre verdient haben, werden
aufgeteilt (Splitting). Dabei erhält jeder Ehepartner die Hälfte des
Einkommens des andern gutgeschrieben. |
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Bei der Berechnung der Rente kann einer versicherten Person für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatte, eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. |
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Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben Personen für jedes Jahr, in dem sie im gemeinsamen Haushalt Angehörige mit mittlerer oder schwerer Hilflosenentschädigung der AHV/IV betreuen. Für Jahre, in denen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden. Für die Rentenschätzung werden keine Betreuungsgutschriften berücksichtigt. |
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Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150% der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt (Plafonierung). |
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Wer seine Altersrente 1 oder 2 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Bis zum Erreichen des Rentenalters entspricht der Kürzungsbetrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent (bzw. 3,4 Prozent für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947) der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ist der Kürzungsbetrag neu zu berechnen. |
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Wer umgekehrt den Bezug der Rente um 1 bis maximal 5 Jahre aufschiebt, erhält eine erhöhte Rente. Der Aufschubszuschlag ist ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente. Mit zunehmender Aufschubsdauer steigt der Prozentsatz an. |
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Weitere Informationen zu Rentenvorbezug und Rentenaufschub entnehmen Sie bitte Merkblatt "Flexibles Rentenalter" (3.04). |
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Partnerschaftsgesetz |
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Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist |
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die eingetragene Partnerschaft der Ehe, |
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die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft der Scheidung, |
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die überlebende Person beim Tod ihrer Partnerin oder ihres Partners dem Witwer |
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gleichgestellt. |
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Für die Rentenschätzung haben die Zivilstandsbezeichnungen deshalb auch die folgende Bedeutung: |
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Ehe/Heirat: eingetragene Partnerschaft |
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Scheidung: gerichtliche Auflösung der Partnerschaft |
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Verwitwung: Tod der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners. |
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Auskünfte und weitere Informationen |
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Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs. |
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Weitere Informationen zur Berechnung von Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten finden Sie in folgenden Merkblättern: |
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Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (3.01) |
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Hinterlassenenrenten der AHV (3.03) |
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Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV (4.04). |